Schon seit längerem besteht Streit über die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechtes sind oder nicht. Diese Frage hat der BGH jüngst (Beschluss vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 135/13) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.
Der Streit um den Personenbezug
Die Frage, inwieweit IP-Adressen einen Personenbezug aufweisen können, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. IP-Adressen werden in Computernetzen wie dem Internet verwendet, um den Datenverkehr zu ordnen und den einzelnen Datenpaketen Ziel- und Absenderadresse mit auf den Weg zu geben. Bei statischen IP-Adressen wird ein Personenbezug überwiegend bejaht.
Anders sieht dies hingegen bei sog. dynamischen IP-Adressen. Hier wird über die Frage des Personenbezugs nach wie vor gestritten. Lediglich die deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz vertreten geschlossen die Auffassung, dass (sämtliche) IP-Adressen als personenbezogene Daten zu werten sind.
Die Vorlagesache
Diese Frage soll sich durch den EuGH klären. Im zugrunde liegenden Fall verlangt der Kläger – der Piraten-Politiker Patrick Breyer – von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen.
Der BGH hat die Streitfrage bzgl. des Personenbezugs der IP-Adresse dem EuGH vorgelegt und möchte von diesem wissen, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter – also der Zugangsprovider – über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.
Praktische Konsequenzen
Die Auswirkungen der Beantwortung der Frage dürften enorm sein. Entscheidende Bedeutung spielt der Personenbezug der IP-Adressen vor allem bei der viel diskutierten Problematik wie lange bzw. unter welchen Voraussetzungen Provider IP-Adressen speichern dürfen. Hiermit beschäftigt sich auch die zweite Vorlagefrage des EuGH im eingangs genannten Verfahren.
Ebenfalls bei Trackingdiensten wie Google Analytics wird die datenschutzrechtliche Zulässigkeit oder Duldung dieser Dienste insbesondere an dem möglichen Personenbezug der IP-Adresse festgemacht. Eine Verneinung des Personenbezugs hätte vor allem Konsequenzen für die derzeitigen Vorgaben der deutschen Aufsichtsbehörden für eine beanstandungsfreie Nutzung, also insbesondere die geforderte Anonymisierung der IP-Adresse. Die Entscheidung bleibt also mit Spannung abzuwarten!
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